Allgemeine Geschäftsbedingungen
ZO Räumung & Entsorgung – ein Geschäftsbereich von HCB Costa Bonetti
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von ZO Räumung & Entsorgung, einem Geschäftsbereich von HCB Costa Bonetti, insbesondere für:
Räumungen und Entrümpelungen
Abtransport und Entsorgung
Wohnungs-, Keller-, Estrich-, Garagen- und Geschäftsräumungen
Abbau-, Demontage- und kleinere Rückbauarbeiten
Abtransport und Entsorgung von Grüngut
Transporte im Zusammenhang mit diesen Leistungen
damit unmittelbar zusammenhängende Arbeiten
Als Auftraggeber wird nachfolgend die natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche den Auftrag erteilt.
Als Auftragnehmer wird HCB Costa Bonetti, handelnd unter der Bezeichnung ZO Räumung & Entsorgung, bezeichnet.
Individuelle Vereinbarungen in einer Offerte oder Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
2. Anfrage und Offerte
Anfragen können insbesondere telefonisch, per E-Mail, über die Website oder per WhatsApp erfolgen.
Zur Einschätzung eines Auftrags kann der Auftraggeber Fotos, Videos, Beschreibungen, Mengenangaben und weitere Informationen übermitteln.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Grundlage dieser Informationen eine Offerte zu erstellen oder vor Erstellung einer Offerte eine Besichtigung vor Ort zu verlangen.
Offerten sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, 30 Tage gültig.
Eine Offerte ist für den Auftragnehmer nur hinsichtlich jener Arbeiten, Mengen, Gegenstände und Umstände verbindlich, die bei Erstellung der Offerte bekannt waren oder aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen vernünftigerweise erkennbar waren.
3. Auftragserteilung
Ein Auftrag kann insbesondere durch:
schriftliche Bestätigung
E-Mail
WhatsApp-Nachricht
elektronische Bestätigung
mündliche Vereinbarung
erteilt werden.
Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht Voraussetzung für die Auftragserteilung, soweit das Gesetz für den betreffenden Vertrag keine besondere Form verlangt.
Mit Annahme der Offerte bzw. eindeutiger Auftragserteilung kommt der Vertrag zustande.
Der Auftraggeber erklärt mit der Auftragserteilung, diese AGB akzeptiert zu haben, sofern ihm vor oder bei Vertragsabschluss die Möglichkeit gegeben wurde, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
4. Preise und Offertarten
Je nach Auftrag können insbesondere folgende Abrechnungsarten vereinbart werden:
4.1 Fixpreis
Bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixpreis werden die in der Offerte beschriebenen Leistungen zum vereinbarten Preis ausgeführt.
Der Fixpreis gilt ausschliesslich für den bei Offertstellung bekannten und beschriebenen Leistungsumfang.
4.2 Kostendach
Bei einem vereinbarten Kostendach werden die Leistungen nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, jedoch grundsätzlich höchstens bis zum vereinbarten Kostendach, soweit sich der vereinbarte Leistungsumfang und die tatsächlichen Verhältnisse nicht verändern.
4.3 Abrechnung nach Aufwand
Sofern eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wurde, werden insbesondere Arbeitszeit, Fahrzeuge, Maschinen, Transporte, Entsorgungsgebühren und gegebenenfalls weitere Leistungen gemäss Offerte bzw. gültiger Preisliste verrechnet.
Alle Preise verstehen sich gemäss der jeweiligen Offerte inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer, abhängig von der dort ausdrücklich angegebenen Preisbasis.
5. Abweichungen von Fotos, Videos und Angaben
Offerten können aufgrund von Fotos, Videos und Angaben des Auftraggebers erstellt werden.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen den tatsächlichen Verhältnissen möglichst vollständig entsprechen.
Ergeben sich bei Arbeitsbeginn oder während der Arbeiten wesentliche Abweichungen, beispielsweise:
erheblich grössere Mengen
nicht sichtbare Gegenstände oder Abfälle
unerwartet schwere Gegenstände
erschwerte Zugangsverhältnisse
fehlender oder nicht nutzbarer Lift
längere Transportwege innerhalb des Gebäudes oder Grundstücks
nicht mitgeteilte Demontage- oder Rückbauarbeiten
zusätzliche Räume oder Gegenstände
besondere Entsorgungsanforderungen
Sonder- oder Gefahrstoffe
ist der Auftragnehmer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand separat zu verrechnen.
Bei wesentlichen Mehrkosten wird der Auftraggeber nach Möglichkeit vor deren Entstehung informiert.
6. Entsorgungskosten und Sondermaterialien
Entsorgungs- und Deponiegebühren werden gemäss Offerte entweder:
im vereinbarten Preis eingeschlossen oder
separat nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
Für Materialien und Gegenstände, welche besondere Entsorgungswege oder Gebühren erfordern, können zusätzliche Kosten entstehen.
Dazu können insbesondere Elektrogeräte, Kühlgeräte, bestimmte Baustoffe, Bahnschwellen, Reifen, Farben, Chemikalien und andere besonders zu behandelnde Materialien gehören.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Materialien vor Auftragserteilung mitzuteilen.
7. Ausgeschlossene Stoffe und Gefahrstoffe
ZO Räumung & Entsorgung übernimmt keine Arbeiten an oder mit Asbest oder asbestverdächtigen Materialien.
Ebenfalls ausgeschlossen sind ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung insbesondere:
explosive Stoffe
radioaktive Stoffe
medizinische oder infektiöse Abfälle
unbekannte Chemikalien
andere gefährliche Stoffe, für deren Umgang besondere gesetzliche Voraussetzungen erforderlich sind
Besteht während der Arbeiten der Verdacht auf Asbest oder einen anderen gefährlichen Stoff, ist der Auftragnehmer berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, die betroffenen Arbeiten unverzüglich einzustellen.
Die dadurch entstehenden Wartezeiten, Abklärungen und zusätzlichen Aufwendungen können dem Auftraggeber verrechnet werden, soweit der Gefahrstoff vor Auftragserteilung nicht bekannt gegeben wurde oder nicht erkennbar war.
Eine Fortsetzung erfolgt erst, wenn die sichere und gesetzeskonforme Ausführung gewährleistet ist.
8. Eigentum und Verfügungsberechtigung des Auftraggebers
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er Eigentümer der zur Räumung, Entfernung oder Entsorgung freigegebenen Gegenstände ist oder über die erforderliche Berechtigung verfügt, über diese zu verfügen.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse einzelner Gegenstände zu überprüfen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Ansprüche Dritter, die daraus entstehen, dass Gegenstände ohne entsprechende Berechtigung zur Räumung, Entfernung oder Entsorgung freigegeben wurden, soweit gesetzlich zulässig.
9. Gegenstände, die nicht entfernt werden sollen
Gegenstände, die nicht entfernt, mitgenommen oder entsorgt werden sollen, sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn eindeutig zu kennzeichnen oder räumlich von den zur Räumung freigegebenen Gegenständen zu trennen.
Bei Unklarheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen.
Besonders wertvolle, persönliche, vertrauliche oder sensible Gegenstände sowie Dokumente, Bargeld, Schmuck, Datenträger und persönliche Erinnerungsstücke sind vor Beginn der Räumung durch den Auftraggeber selbst zu sichern.
10. Eigentumsübergang und Verwertung geräumter Gegenstände
Sämtliche Gegenstände, Materialien und sonstigen Sachen, die der Auftraggeber ausdrücklich zur Räumung, Entfernung oder Entsorgung freigibt und die vom Auftragnehmer übernommen bzw. abtransportiert werden, gehen mit der Übernahme in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist anschliessend berechtigt, über diese Gegenstände im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach eigenem Ermessen zu verfügen. Er kann sie insbesondere:
entsorgen
recyceln
wiederverwenden
weitergeben
verwerten
verkaufen
Ein allfälliger Erlös aus einer solchen Verwertung steht dem Auftragnehmer zu und wird nicht auf den vereinbarten Auftragspreis angerechnet, sofern vor Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Beginn der Arbeiten sämtliche Gegenstände zu entfernen oder eindeutig zu kennzeichnen, die nicht mitgenommen werden dürfen.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass er Eigentümer der betreffenden Gegenstände ist oder über die erforderliche Berechtigung verfügt, über diese zu verfügen.
Versehentlich zur Räumung freigegebene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Gegenstände können nach erfolgter Übernahme, Weitergabe, Verwertung oder Entsorgung unter Umständen nicht zurückgegeben werden.
Soll ein bestimmter Gegenstand erhalten, an einen bestimmten Ort transportiert, gespendet, zurückgegeben oder auf andere Weise behandelt werden, muss dies vor der Übernahme ausdrücklich vereinbart werden.
11. Zugang, Zufahrt und Arbeitsbedingungen
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass zum vereinbarten Zeitpunkt:
Zugang zu den betreffenden Räumen besteht
notwendige Schlüssel verfügbar sind
Zufahrten zugänglich sind
Fahrzeuge und Maschinen soweit erforderlich eingesetzt werden können
erforderliche Bewilligungen oder Zustimmungen des Eigentümers vorliegen
Kosten für Parkplätze, Parkbewilligungen, Absperrungen oder besondere Zufahrtsbewilligungen können zusätzlich verrechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
Kann der Auftrag aufgrund fehlenden Zugangs oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nur verzögert ausgeführt werden, kann die dadurch entstehende Warte-, Anfahrts- und Arbeitszeit verrechnet werden.
12. Demontage, Abbau und Rückbau
Der Auftragnehmer führt vereinbarte Demontage-, Abbau- und kleinere Rückbauarbeiten mit angemessener Sorgfalt aus.
Dazu können beispielsweise gehören:
Möbel
Regale
Einbauschränke
Küchen
einfache Einrichtungen
kleinere Gartenbauten und Gartenhäuser
Arbeiten an tragenden Bauteilen sowie Arbeiten, welche besondere Bewilligungen, statische Beurteilungen oder spezialisierte Fachkenntnisse erfordern, sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf bekannte verdeckte Leitungen, Installationen, Anschlüsse oder besondere bauliche Verhältnisse hinzuweisen.
Stellt sich während der Ausführung heraus, dass eine Arbeit aus Sicherheitsgründen, aufgrund unbekannter Installationen, statischer Gegebenheiten, Gefahrstoffen oder aus anderen fachlichen Gründen nicht sicher ausgeführt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffenden Arbeiten einzustellen.
13. Besenreine Übergabe und Reinigung
Sofern eine besenreine Übergabe vereinbart wurde, werden die bearbeiteten Flächen nach Abschluss der Räumung von grobem Schmutz und losen Rückständen der ausgeführten Arbeiten befreit.
Eine besenreine Übergabe ist keine End-, Umzugs- oder professionelle Gebäudereinigung.
Eine weitergehende Reinigung wird nur ausgeführt, wenn diese ausdrücklich vereinbart und in der Offerte aufgeführt wurde.
14. Termine
Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten.
Bei Umständen ausserhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers – beispielsweise Verkehrsstörungen, extreme Witterung, Krankheit oder Unfall, behördliche Anordnungen, technische Ausfälle, Betriebsstörungen von Entsorgungsanlagen oder höhere Gewalt – kann sich die Ausführung angemessen verschieben.
Der Auftraggeber wird darüber nach Möglichkeit frühzeitig informiert.
Aus solchen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerungen können, soweit gesetzlich zulässig, keine Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer abgeleitet werden.
15. Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber
Vereinbarte Termine können bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.
Bei einer späteren Absage oder Verschiebung kann der Auftragnehmer bereits entstandene Kosten sowie reservierte Arbeitszeit, Fahrzeuge, Maschinen und andere nicht mehr vermeidbare Aufwendungen angemessen verrechnen.
Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin oder kann der Auftrag aufgrund fehlenden Zugangs nicht begonnen werden, können insbesondere Anfahrt und entstandener Zeitaufwand verrechnet werden.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
16. Zusatzarbeiten
Leistungen, die nicht Bestandteil der angenommenen Offerte sind, gelten als Zusatzarbeiten.
Zusatzarbeiten können nach vorheriger Absprache zusätzlich ausgeführt und gemäss vereinbartem Preis bzw. tatsächlichem Aufwand verrechnet werden.
Bei geringfügigen Zusatzarbeiten, deren sofortige Ausführung für eine zweckmässige Fertigstellung erforderlich ist, kann der Auftragnehmer diese im üblichen und verhältnismässigen Rahmen ausführen.
Bei wesentlichen zusätzlichen Kosten wird nach Möglichkeit vor deren Entstehung die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
17. Abnahme und Beanstandungen
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die ausgeführten Arbeiten zu prüfen.
Offensichtliche Beanstandungen sind möglichst unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten mitzuteilen.
Nicht sofort erkennbare Mängel sind nach deren Entdeckung ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit, berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
18. Haftung
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten mit angemessener Sorgfalt aus.
Die Haftung richtet sich grundsätzlich nach dem anwendbaren schweizerischen Recht.
Für Schäden oder zusätzlichen Aufwand, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht mitgeteilte